AWO Kreisverband
Der AWO Kreisverband Prignitz e.V. besteht seit 1991 mit Sitz in Perleberg. Er ist ein Mitgliederverband, der sich in sechs Ortsvereinen im Landkreis organisiert. Über 1000 Mitglieder gehören dem AWO Kreisverband Prignitz e.V. derzeit an. Der AWO Kreisverband Prignitz e.V. betreibt 14 Einrichtungen und Dienste und ist somit für circa 75 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Richtungsweisend für den AWO Kreisverband Prignitz e.V. sind die Leitsätze der Arbeiterwohlfahrt. Gemäß den Leitsätzen Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit betreuen und beraten die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Menschen in unterschiedlichen Lebenswelten und Lebenssituationen.
Leitsätze
- Wir treten für Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Toleranz ein. Diese Grundwerte des freiheitlichen demokratischen Sozialismus bestimmen unser Handeln.
- Wir unterstützen Menschen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, und fördern ein demokratisches Zusammenleben in Solidarität und Achtung vor der Natur.
- Wir sind ein unabhängiger und eigenständiger Mitgliederverband. Auf Grundlage unserer Werte streiten wir gemeinsam mit Mitgliedern, Engagierten und Mitarbeitenden für eine solidarische und gerechte Gesellschaft.
- Wir streiten für eine demokratische Gesellschaft in Vielfalt und begegnen allen Menschen mit Respekt.
- Wir finden uns mit Ungleichheit und Ungerechtigkeit nicht ab. Der demokratische Sozialstaat ist verpflichtet, Ausgleich zwischen Arm und Reich herzustellen.
- Wir bieten soziale Dienstleistungen mit hoher Qualität und Wirkung für alle an. Staat und Kommunen tragen die Verantwortung für die soziale Daseinsvorsorge.
- Wir arbeiten professionell, inklusiv, interkulturell, innovativ und nachhaltig. Das sichern wir durch die Fachlichkeit unserer Mitglieder, Engagierten und Mitarbeitenden.
- Wir verpflichten uns als Mitgliederverband, als sozialwirtschaftliches Unternehmen und als Interessenverband, unseren Werten entsprechend zu handeln. Indem wir unsere Grundsätze transparent darstellen, machen wir sie zum Maßstab unserer Arbeit.
Satzung der Arbeiterwohlfahrt Prignitz e. V. (unter diesem Link als PDF)
Inhalt:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Korporative Mitglieder
§ 7 Ortsvereine
§ 8 Organe
§ 9 Unvereinbarkeiten
§ 10 Interessenkonflikte
§ 11 Kreiskonferenz
§ 12 Präsidium
§ 13 Vorstand
§ 14 virtuelle Versammlungen
§ 15 Rechnungswesen
§ 16 Mandat und Mitgliedschaft
§ 17 Verbandsstatut
§ 18 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
§ 19 Auflösung
§ 20 Übergangsregelungen
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Prignitz e. V." Er ist in das Vereinsregister (Neuruppin) eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet: "AWO Kreisverband Prignitz e. V."
2. Der Sitz des Vereines ist in der Stadt Perleberg. Das Verbandsgebiet entspricht dem Landkreis Prignitz.
3. Er ist Mitglied im Arbeiterwohlfahrt Landesverband Brandenburg e. V. mit Sitz in Potsdam.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Prignitz e. V. mit Sitz in 19348 Perleberg, Quitzower Straße 2, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck des Vereines ist:
- die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 Abgabenordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
3. Diese Satzungszwecke werden nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt vom November 2021 insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
- Information und Aufklärung über Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
- Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit;
- den Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Besuchs- und Beratungsdiensten, Tagesstätten, Wohnheimen, Pflegeheimen u. ä., einschließlich der Versorgungs- und Dienstleistungen;
- den Betrieb von Seniorenwohnanlagen;
- Bereitstellung von Sozialwohnungen für überwiegend Not leidende, bedürftige und / oder gefährdete Menschen, u. a. als Angebote des Betreuten Wohnens;
- Förderung der Integration;
- den Betrieb von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Kinder- und Jugendheimen, Kinder- und Jugendwohneinrichtungen sowie von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit;
- die Trägerschaft von Beratungsdiensten und Beratungsstellen;
- die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung;
- Mitwirkung bei der Planung sozialer Leistungen und Einrichtungen;
- Förderung der Mitgliederarbeit durch Zuwendungen für Projekte;
- die Mitarbeit in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege – Verbände im Landkreis Prignitz;
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden sowie Selbsthilfeorganisationen;
- Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege;
- die Beteiligung an steuerbegünstigten juristischen Personen des privaten Rechtes, sofern dadurch die steuerbegünstigten Zwecke des Kreisverbandes mittelbar und / oder unmittelbar gefördert werden;
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe;
- Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie Unterstützung der Ortsvereine;
- Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit;
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe;
Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereines.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Prignitz e. V. darf zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke Kooperationen mit den Tochtergesellschaften
AWO Prignitz gemeinnützige GmbH mit Sitz in Perleberg
sowie
AWO-Arche Prignitz gemeinnützige GmbH mit Sitz in Perleberg
sowie zukünftig zu gründenden Tochtergesellschaften begründen. Dabei darf der Verein unter anderem Kooperationsleistungen in Form von Verwaltungs- und Geschäftsbesorgungsleistungen sowie die Überlassung von Vereinsvermögen erbringen.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
1. Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung der Geschlechter sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitenden erfüllt. Nach dem Selbstverständnis der Arbeiterwohlfahrt kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit und dem bürgerschaftlichen Engagement besondere Bedeutung zu. Sie sind auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen der Arbeiterwohlfahrt der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder und Mitarbeitenden.
2. Der Kreisverband arbeitet mit allen AWO Verbänden und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichten sie sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des Anderen und leistet dem Anderen die notwendige Hilfe.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Arbeiterwohlfahrt Kreisverbandes Prignitz e. V. kann sein, wer die Prämissen des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt vom November 2021, die Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt und die Satzung des Kreisverbandes anerkennt und sich an der Erfüllung seiner Aufgaben beteiligen will.
Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt seines Bereiches.
Die persönliche Mitgliedschaft wird im Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Prignitz e. V. begründet.
Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
Alle Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
Interessierten Bürger:innen kann ein Gaststatus eingeräumt werden.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, sofern kein Befreiungstatbestand gem. Nr. 3 der Beitragsordnung der Arbeiterwohlfahrt erfüllt ist. Die Höhe der Mitglieds-beiträge und der Beitragsanteile beruhen auf der Grundlage der Beitragsordnung des Arbeiterwohlfahrt Bundesverbandes e. V.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag hin.
3. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Verstirbt das Mitglied, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt geschädigt hat.
Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen. Damit ist der ordentliche Gerichtsweg nicht ausgeschlossen.
Bei Austritt oder Ausschluss verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
4. Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Kreisverband verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt. Diese Mitgliedschaft im Kreisverband ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben in der Kreiskonferenz des Kreisverbandes kein Stimmrecht.
5. Als Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen vom Präsidium berufen werden, die die Belange des Kreisverbandes unterstützen. Natürliche Personen nehmen an der Kreiskonferenz ohne Stimmrecht teil. Bei juristischen Personen geschieht dieses über eine beauftragte Person. Diese beauftragte Person hat in der Kreiskonferenz kein Stimmrecht.
§ 6 Korporative Mitglieder
Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Landesverbandes Vereinigungen, Körperschaften und Stiftungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf dem Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.
Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft bzw. Stiftung aus.
Über den Aufnahmeantrag als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium auf schriftlichen Antrag hin. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen, die auch die Höhe der Mitgliedsbeiträge enthält.
Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
Die Mitgliedschaft des korporativen Mitgliedes bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
Korporative nicht gewerbliche Mitglieder und solche gewerblichen Mitglieder, die zu 100 % von der Arbeiterwohlfahrt getragen werden und deren Dienstleistung für soziale Zwecke eingesetzt wird, sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden, soweit sie den Zertifizierungsauflagen der Arbeiterwohlfahrt entsprechen.
Sonstige korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden.
§ 7 Ortsvereine
1. Die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt einer Stadt oder Gemeinde bilden einen Ortsverein. Ortsvereine im Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Prignitz e. V. sind nichtrechtsfähige Vereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
2. Das Mitglied kann unter Beachtung der Regelungen des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt selbst entscheiden, in welchem Ortsverein es organisiert ist.
3. Die Ortsvereine werden durch einen von den Mitgliedern des Ortsvereines für die Dauer von vier Jahren gewählten Vorstand vertreten. Die Vorsitzenden der Ortsvereine werden zu Beratungen über Mitgliederangelegenheiten des Kreisverbandes vom Vorsitz des Präsidiums mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen.
4. Die Erfassung der Daten der Mitglieder und die Beitragserfassung erfolgt auf der Grundlage der Zentralen Mitglieder- und Adressverwaltung (ZMAV) durch die Geschäftsstelle des Kreisverbandes.
5. Die Ortsvereine erhalten Beitragsanteile für die Mitgliederarbeit.
6. Die Ortsvereine können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) das Präsidium
c) der Vorstand
§ 9 Unvereinbarkeiten
Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:
1. Präsidiumsfunktion,
wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und zu diesen gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht.
2. Revisior:innenfunktionen,
a. wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- bzw. Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
b. wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
c. wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand.
3. Delegiertenfunktionen,
wenn auf derselben oder übergeordneten Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis besteht.
§ 10 Interessenkonflikte
1. Ein:Eine Mandatsträger:in kann nicht an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen, wenn er:sie hierdurch in eine Interessenkollision gerät, insbesondere wenn der Beschluss ihm:ihr selbst, seinem:seiner bzw. ihrem:ihrer Ehegatten:in, seinem:seiner Lebenspartner:in (auch wenn die Ehe / Lebenspartnerschaft innerhalb des letzten Jahres vor Beratung und Beschlussfassung aufgelöst wurde), ihren:seinen Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern sowie (Halb-) Geschwistern (jeweils auch des:r Ehegatten:in / des:der Lebenspartners:in), Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit leben oder innerhalb des letzten Jahres mitlebten oder eine juristische Person in der der:die Mandatsträger:in oder eine der vorgenannten Personen, Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
2. Zur Bestimmung der nahestehenden Personen gilt im Übrigen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung.
3. Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
4. Die Regelungen des AWO-Governance-Kodex sind einzuhalten.
5. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, zeigt den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem:der:den Vorsitzenden des Organs an.
6. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des:der Betroffenen zuständig.
§ 11 Kreiskonferenz
1. Die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsrechts ist die Kreiskonferenz.
2. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) den Mitgliedern des Vorstandes mit beratender Stimme,
c) die in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge vom Kreisvorstand festgesetzt, mindestens jedoch 2 Mandate je Ortsverein. Dabei sind Familienmitgliedschaften und minderjährige Mitglieder zu berücksichtigen. Die Anzahl der übrigen Delegierten wird nach dem D'Hondt- Verfahren ermittelt.
d) Mindestens einem:einer Vertreterin des Jugendwerkes mit beratender Stimme.
e) einem:einer bevollmächtigten Delegierten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
3. Alle Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
4. Die Kreiskonferenz ist vom Präsidium mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von sechs Monaten vor der Landeskonferenz mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag des Landesverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist binnen sechs Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
5. Die Kreiskonferenz nimmt die Geschäftsberichte und die Prüfungsberichte für den Berichtszeitraum entgegen.
Sie beschließt über die Entlastung des Präsidiums.
Die Kreiskonferenz wählt das Präsidium, mindestens zwei Revisor:innen und die Delegierten zur Landeskonferenz. Das jeweilige Präsidium sowie die Revisor:innen bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Die Möglichkeit zur Abberufung des Präsidiums bzw. der Revisor:innen bleibt hiervon unberührt. Die Amtszeit der Delegierten endet grundsätzlich mit Beendigung der der Bestellung (Wahl oder Entsendung) nachfolgenden Versammlung. Sollte eine rechtzeitige Neubestellung der Delegierten zur Landeskonferenz aus einem außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Grund (z. B. Ausgangssperren oder Epidemien) unmöglich sein, können die zuletzt bestellten Delegierten bis zur Möglichkeit einer Neubestellung ihr Amt auch auf der nächsten Versammlung wahrnehmen.
6. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.
7. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
8. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des AWO Landesverbandes Brandenburg e. V.
9. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitz des Präsidiums und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen.
10. Zwingende Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht als Registergericht oder vom Finanzamt gefordert werden, kann das Präsidium im Sinne von § 26 BGB vollziehen.
11. Die Auflösung des Vereines bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
§ 12 Präsidium
1. Das Präsidium wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es besteht aus bis zu 9 Mitgliedern. Diese sind der:die Vorsitzende des Präsidiums, der:die 1. stellvertretende Vorsitzende,
der:die 2. stellvertretende Vorsitzende und bis zu sechs weitere Präsidiumsmitglieder.
Alle Präsidiumsmitglieder werden von der Kreiskonferenz direkt gewählt.
Der:Die Vorsitzende des Präsidiums und der:die 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende werden von der Kreiskonferenz gewählt.
Alle Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
Scheidet während der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung der von der Kreiskonferenz gewählten Präsidiumsmitglieder.
Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Sie darf die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt festgelegte Grenze nicht überschreiten.
2. Die Präsidiumssitzungen werden von dem:der Präsidiumsvorsitzenden mindestens 2-mal im Jahr anberaumt. Er:Sie beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
3. Das Präsidium ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abgestimmt wird mit einfacher Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheiten vereinbart sind. Stimmenthaltungen gelten als Nichtabgabe der Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des:der amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer ¾ Mehrheit.
4. Das Präsidium fasst Beschlüsse über Grundsatzfragen, Richtlinien und Zielvorgaben zur Verbandsführung und zu den unternehmerischen Aufgaben des Kreisverbandes. Es ist verantwortlich für die strategische Ausrichtung, Steuerung und Kontrolle der sozialen Einrichtungen und Dienste des Kreisverbandes.
5. Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
a) die Zustimmung zu grundsätzlichen Fragen der Verbandsführung, den sozialpolitischen Leitlinien sowie der strategischen Steuerung der Unternehmen;
b) die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements;
c) die Berufung und Abberufung des:der Vorsitzenden des Vorstandes und der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB;
d) die Aufsicht über den Vorstand. Diese umfasst insbesondere die Genehmigung des Wirtschafts- und des Investitionsplanes;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Vorstandes;
g) die Entgegennahme, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, des Geschäfts- und Lageberichtes;
h) Entscheidung über die Vorschläge des Vorstandes zur Verwendung des Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages;
i) Die Stärkung der Rolle des Kreisverbandes als sozialpolitischer Interessenverband, u. a. durch Vertretung gegenüber Politik, Verwaltung, gesellschaftlichen Organisationen und Öffentlichkeit sowie regionale Verankerung der Arbeiterwohlfahrt durch Mitwirkung in geeigneten Organisationen;
j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium;
k) die Bestellung der Abschlussprüfungsgesellschaft;
l) die Zustimmung zu den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern;
m) die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Vorstand;
n) die Zustimmung zur Gründung und zur Beteiligung an Gesellschaften;
o) vorherige Zustimmung zu den Beschlüssen des Vorstandes als Vertretung in den Gesellschafter-versammlungen der Tochter-gesellschaften
p) Vorbereitung von Änderungen dieser Satzung;
q) die Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretenden im Sinne des § 30 BGB.
6. Zur Vornahme folgender Geschäfte ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung des Präsidiums erforderlich:
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen;
- Neubauten und sonstige Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 100.000,00 Euro hinausgehen, es sei denn, sie sind im Wirtschaftsplan beschlossen;
- Eingehen von Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und einer Gesamtbelastung von mehr als 100.000,00 Euro;
- Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Patronatserklärungen und finanziellen Beteiligungen an Dritten.
7. Das Präsidium ist berechtigt, Mitgliederversammlungen der Ortsvereine nach deren Geschäftsordnungen einzuberufen. In Bezug auf Angelegenheiten der Ortsvereine und bei Beschlüssen zu Mitgliederangelegenheiten sind die Vorsitzenden der Ortsvereine mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Präsidiums zu laden.
8. Dem Vorsitz des Präsidiums obliegt es, den Dienstvertrag mit dem Vorstand zu verhandeln und zu vereinbaren. Der Vorsitz vertritt auch den Kreisverband bei Abschluss und Beendigung des Dienstvertrages gegenüber dem Vorstand sowie bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Führung von Prozessen gegen Mitglieder des Vorstandes.
An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Vorstand mit beratender Stimme teil.
9. Das Präsidium kann zu seiner Beratung Fachausschüsse und Beiräte bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
10. Über die Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem amtierenden Vorsitz des Präsidiums und dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus folgenden hauptamtlich tätigen Mitgliedern: einem:einer Vorsitzenden und mindestens einem:einer Stellvertreter:in. Das Präsidium bestellt weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf. Die Aufgaben-verteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist dem Präsidium zur Kenntnis zu geben.
2. Alle Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
3. Der Vorstand wird vom Präsidium auf unbestimmte Zeit bestellt und abberufen. Der Abschluss der Dienstverträge erfolgt durch das Präsidium. Vor der Berufung von Vorstandsmitgliedern ist die Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.
4. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten, solange der Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird der Verein durch den:die Vorsitzende:n und den:die stellvertretende:n Vorsitzende:n oder durch jeweils einen der genannten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
5. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
6. Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereines gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines:einer ordentlichen Kaufmannes:Kauffrau wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogrammes, des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt, der Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sowie der Grundsätze des Präsidiums. Er ist verantwortlich für die Organisation der Leitung und Kontrolle des laufenden Geschäftsbetriebes.
7. Ihm obliegen insbesondere:
- die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereines,
- die Erhaltung des Vereinsvermögens,
- die ordnungsgemäße Buchführung,
- die Einhaltung und Überwachung des Wirtschafts- und Investitionsplanes,
- die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes der verschiedenen Einrichtungen des Kreisverbandes,
- die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
- die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmenden.
8. Dabei hat der Vorstand insbesondere:
- den Wirtschafts- und Investitions-plan und den Jahresabschluss vorzubereiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen.
- über die Einstellung von hauptamtlich Beschäftigten und deren Vergütung im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu befinden.
9. Der Vorstand hat dem Präsidium laufend, mindestens zweimal jährlich zu berichten, insbesondere über:
- die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Vereinsführung,
- den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Haushaltsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Kreisverbandes und seiner Einrichtungen.
10. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere Vertretende im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen.
11. Der Vorstand ist gegenüber den Ortsvereinen gemäß dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt vom November 2021 zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Der Vorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
12. Der:Die Vorsitzende des Vorstandes ist verpflichtet, den Vorstand quartalsweise mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. In Angelegenheiten, in denen Vorstandsmitglieder oder deren Angehörige persönlich betroffen sind, haben die betreffenden Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer einfachen Mehrheit.
13. Der Vorstand hat dem Landesverband auf Anforderung über seine Tätigkeit zu berichten.
14. Die Haftung des Vorstandes ist im Außenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 14 Virtuelle Versammlungen
1. Die Versammlungen können als Präsenzversammlungen oder als virtuelle Versammlung, d. h. ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen.
2. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in einer Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
3. Hierfür kann eine entsprechende Plattform im Internet bereitgestellt werden, in welche die Teilnehmenden sich einwählen und anschließend abstimmen.
4. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Abwesenheit des Teilnehmenden am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
5. Dem Präsidium obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Versammlung. Die Entscheidung ist in der jeweiligen Einladung mitzuteilen.
§ 15 Rechnungswesen
1. Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Der Kreisverband stellt dazu jährlich einen Wirtschafts- und einen Investitionsplan auf. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe dieser Pläne.
2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
3. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfolgt nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder der Pflegebuchführungsverordnung in analoger Anwendung der Vorschriften für Kaufleute. Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in analoger Anwendung der §§ 317 ff. HGB einschließlich der Geschäftsführung des Vorstandes zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Präsidium und der Kreiskonferenz Bericht zu erstatten.
4. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 16 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger:innen müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit Ablauf der Wahlzeit, mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt / dem Ende der Mitgliedschaft.
§ 17 Verbandsstatut
1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt vom November 2021 ist Bestandteil dieser Satzung.
2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 18 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen (AWO Landesverband Brandenburg e. V. und AWO Bundesverband e. V.) an.
2. Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und im Rahmen des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.
Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 19 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Kreiskonferenz gem. § 11 Absatz 11 dieser Satzung aufgelöst werden.
2. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen „Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Landesverband Brandenburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Übergangsregelungen
1. Die vorstehende Satzungsneufassung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Die Kreiskonferenz der AWO bevollmächtigt den gegenwärtig eingetragenen Vorstand im Sinne des § 26 BGB, die von der Kreiskonferenz beschlossene Satzungsänderung zu berichtigen, soweit das Amtsgericht als Registergericht die Beschlussfassung im Einzelnen beanstandet. Der Vorstand ist gehalten, anstelle der beanstandeten Satzungsregelung eine solche vorzusehen, die dem ursprünglichen gewollten Sinn und Zweck am ehesten entspricht.
Verabschiedet mit Beschluss der Kreiskonferenz am: 01.07.2022
Amtsgericht / Eintragung ins Vereinsregister:
23.01.2023
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